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Geschäftsbedingungen

Lowe Rental – Vermietung

Lowe Rental Ltd. – Verkauf (UK & Europa)

Diese Bedingungen gelten für alle Warenverkäufe durch ein Unternehmen der Lowe Rental Ltd. an einen Käufer und haben Vorrang vor allen Bedingungen, die in einer Bestellung oder Auftragsbestätigung des Käufers, in seiner Korrespondenz oder anderweitig enthalten sind oder auf Handelsbrauch, Praxis oder Geschäftsgang beruhen.

1. DEFINITIONEN

1.1 „der Verkäufer“ bezeichnet Lowe Rental Limited (Handelsregisternummer NI058627) mit eingetragenem Sitz in Unit 1, Lissue Industrial Estate East, 9 Lissue Walk, Lisburn, BT28 2LU, oder ein Unternehmen, das eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft von Lowe Rental ist, oder eine weitere Tochtergesellschaft einer solchen Muttergesellschaft, die dem Käufer das Angebot unterbreitet hat. Die Begriffe „Tochtergesellschaft“ und „Muttergesellschaft“ haben die Bedeutungen, die ihnen jeweils durch Section 1159 des Companies Act 2006 zugewiesen werden.

1.2 „der Käufer“ bezeichnet die Person, die Firma, das Unternehmen, die Körperschaft, die Organisation oder die Behörde, die Waren vom Verkäufer erwerben möchte, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger oder persönlichen Vertreter.

1.3 „Waren“ bezeichnet alle Güter jeglicher Art, die Gegenstand eines Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind.

1.4 „Höhere Gewalt“ bezeichnet folgende Umstände oder Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Eigentümers liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: höhere Gewalt, Krieg, militärische oder terroristische Aktivitäten, zivile Unruhen, nationaler Streik, Aussperrung oder Arbeitskampf, staatliche Eingriffe, Pandemie, Epidemie, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder widrige Wetterbedingungen oder Schwierigkeiten bzw. übermäßige Kostensteigerungen bei der Beschaffung von Arbeitskräften, Materialien oder Transport.

1.5 „das Angebot“ bezeichnet das Angebot des Verkäufers zur Lieferung der Waren und gegebenenfalls der Werkleistungen.

1.6 „Kaufvertrag“ bezeichnet einen Vertrag über den Verkauf der Waren und der Werkleistungen (falls zutreffend) durch den Verkäufer.

1.7 „die Werkleistungen“ bezeichnet die vom Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags im Zusammenhang mit der Installation der Waren zu erbringenden Dienstleistungen.


2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Auftragsbestätigung übersendet, aus der die Annahme einer Bestellung des Käufers hervorgeht, oder der Verkäufer dem Käufer auf andere Weise mitteilt, dass er die Bestellung angenommen hat.


3. PREISE

3.1 Werden die Waren zu Preisen aus der Preisliste des Verkäufers verkauft, ist der Verkäufer berechtigt, die Preislistenpreise jederzeit zu ändern. Der Preis für die Waren gemäß Kaufvertrag richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Preislistenpreis für Waren der betreffenden Beschreibung.

3.2 Sofern nicht anders angegeben, ist der Warenpreis exklusive Mehrwertsteuer, Zoll- und Hafengebühren sowie etwaiger Einfuhrabgaben oder -gebühren, die von einer Regierung oder Behörde erhoben werden.


4. ZAHLUNG

4.1 Sofern vom Verkäufer nicht schriftlich anders festgelegt, ist die Zahlung für die Waren oder eine Teilzahlung bzw. für vom Verkäufer zu erbringende Dienstleistungen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Aufrechnung oder Abzug zu leisten.

4.2 Auf überfällige Forderungen sind Zinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Eingang des vollen Betrags beim Verkäufer zu zahlen, unabhängig davon, ob dies vor oder nach einem Urteil erfolgt.

4.3 Kommt der Käufer mit der vollständigen Kaufpreiszahlung oder einer Teilzahlung in Verzug und stehen noch weitere Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen aus, ist der Verkäufer berechtigt, solange der Verzug andauert:

4.3.1 weitere Lieferungen auszusetzen und Vorauszahlung für alle noch ausstehenden Waren oder Dienstleistungen zu verlangen; oder

4.3.2 den Kaufvertrag als durch den Käufer beendet zu betrachten, wodurch der Verkäufer von weiteren Lieferpflichten entbunden wird und einen Anspruch gegen den Käufer auf entgangenen Gewinn erhält.

4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers nach eigenem Ermessen auf solche Waren anzurechnen, wie er es für angemessen hält, ungeachtet einer etwaigen Anrechnungsbestimmung des Käufers.


5. LIEFERUNG

5.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind genannte Liefertermine in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig nur ungefähre Angaben ohne vertragliche Wirkung. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichteinhaltung eines bestimmten Liefertermins.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verkäufers, sofern nicht anders vereinbart.

5.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, liegt der Transport der Waren ab Werk des Verkäufers in der Verantwortung des Käufers.

5.4 Verweigert oder versäumt der Käufer die Annahme der vereinbarungsgemäß angebotenen Waren oder unterlässt er erforderliche Maßnahmen für die Lieferung und/oder Verschiffung, ist der Verkäufer berechtigt:

5.4.1 den Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die Waren nach eigenem Ermessen zu veräußern und vom Käufer Ersatz für entstandene Verluste und Mehrkosten zu verlangen; oder

5.4.2 die Waren auf Kosten des Käufers einzulagern und eine Lagergebühr von 2,5 % des Rechnungspreises pro Monat zu berechnen.

5.5 Sofern nicht anders vereinbart, kann der Verkäufer in einer oder mehreren Teillieferungen liefern; jede Teillieferung gilt als separater Vertrag. Das Ausbleiben einer Teillieferung oder ein Anspruch des Käufers wegen einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht, den Gesamtvertrag als aufgehoben zu betrachten.

5.6 Verbringt der Käufer die Waren außerhalb des Vereinigten Königreichs, obliegt es dem Käufer:

5.6.1 dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Anforderungen im Bestimmungsland zu ermöglichen; und

5.6.2 alle im Bestimmungsland geltenden Einfuhrvorschriften einzuhalten. Erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen sind auf eigene Kosten des Käufers einzuholen; deren Fehlen berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung oder -verzögerung. Zusätzliche Kosten, die dem Verkäufer durch ein Versäumnis des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

5.7 Der Käufer hat die Waren vor dem Versand in den Räumlichkeiten des Verkäufers zu prüfen und zu inspizieren. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die bei einer solchen Inspektion erkennbar gewesen wären und nach dem Versand geltend gemacht werden.


6. GEFAHRÜBERGANG

6.1 Die Gefahr für die Waren geht auf den Käufer über, sobald die Waren an den Käufer geliefert werden. Bei Ab-Werk-Verkauf gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Waren zum Transport vom Werk des Verkäufers verladen werden. Verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur Lieferung an einen anderen Ort, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Waren am Bestimmungsort eintreffen und noch nicht entladen wurden.


7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Ungeachtet der Lieferung verbleiben die Waren im alleinigen und uneingeschränkten Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den vereinbarten Kaufpreis für alle Waren des Kaufvertrags vollständig bezahlt hat.

7.2 Bis zur vollständigen Zahlung besitzt der Käufer die Waren lediglich als Verwahrer für den Verkäufer in treuhänderischer Eigenschaft und hat:

7.2.1 die Waren getrennt von eigenen Gütern zu lagern und so zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Verkäufers erkennbar sind;

7.2.2 keine Kennzeichnungen oder Verpackungen zu entfernen, zu beschädigen oder unleserlich zu machen;

7.2.3 die Waren in einwandfreiem Zustand zu erhalten und im Auftrag des Verkäufers zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern; auf Anfrage ist der Versicherungsnachweis vorzulegen.

7.3 Der Verkäufer behält sich das sofortige Recht auf Rücknahme der Waren, an denen er Eigentum besitzt, sowie das anschließende Recht zur Weiterveräußerung vor. Zu diesem Zweck erteilt der Käufer dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern und Beauftragten unwiderruflich das Recht und die Erlaubnis, die Räumlichkeiten des Käufers während der Geschäftszeiten zu betreten. Dieses Recht besteht auch nach Beendigung des Kaufvertrags fort und berührt keine aufgelaufenen Rechte des Verkäufers.

7.4 Der Käufer ist im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt, die Waren als Verwahrer des Verkäufers in treuhänderischer Eigenschaft an Dritte zu verkaufen und zu übergeben, sofern der gesamte Verkaufserlös treuhänderisch für den Verkäufer gehalten und nicht mit anderen Geldern vermischt wird. Auf Verlangen des Verkäufers tritt der Käufer diesem alle Ansprüche gegen seine Kunden aus solchen Verkäufen ab, bis die vollständige Zahlung an den Verkäufer erfolgt ist.


8. HAFTUNG

8.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 8 und Ziffer 9 gewährleistet der Verkäufer gegenüber dem Käufer, dass die Waren von zufriedenstellender Qualität sind, d. h. frei von wesentlichen Mängeln sind, der Beschreibung und etwaigen Spezifikationen entsprechen und für den vom Verkäufer angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Soweit der Kaufvertrag Planungsleistungen umfasst, gewährleistet der Verkäufer, dass diese mit der Sorgfalt eines kompetenten Catering-Planers durchgeführt werden. Soweit der Kaufvertrag Installationsleistungen umfasst, werden diese fach- und handwerksgerecht ausgeführt.

8.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 8 und Ziffer 9 gewährleistet der Verkäufer bei Neuwarenverkäufen, dass die Waren Aussehen und Verarbeitung aufweisen, die Neuwaren entsprechen.

8.3 Bei Gebrauchtwarenverkäufen übernimmt der Verkäufer keine Garantie hinsichtlich des Aussehens, der Verarbeitung oder der Freiheit von geringfügigen Mängeln.

8.4 Die Gewährleistungen gemäß Ziffern 8.1 und 8.2 erstrecken sich nicht auf Sachverhalte:

8.4.1 die dem Käufer vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt wurden; oder

8.4.2 die bei einer Untersuchung der Waren durch den Käufer vor Vertragsschluss hätten erkannt werden können.

8.5 Der Verkäufer haftet für Mängel an den Waren nur, wenn diese innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt werden:

8.5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Waren zwölf Monate und bei gebrauchten Waren drei Monate ab Lieferdatum.

8.5.2 Als Lieferdatum gilt:

8.5.2.1 bei Kaufverträgen ohne Installationspflicht: das Datum der Verladung ab Werk des Verkäufers;

8.5.2.2 bei Kaufverträgen mit Installationspflicht: das Datum der Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über die Fertigstellung der Installation.

8.6 Vorbehaltlich Ziffer 6 haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder Verluste während des Transports zum Käufer, sofern der Käufer den Schaden nicht innerhalb von sieben Tagen nach Entladung am Lieferort anzeigt.

8.7 Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Mängel, die verursacht wurden durch:

8.7.1 normalen Verschleiß beim Gebrauch durch den Käufer;

8.7.2 außergewöhnliche Lagerungs- oder Nutzungsbedingungen;

8.7.3 Fahrlässigkeit oder Verschulden des Käufers oder eines Dritten, die nicht mit der üblichen Nutzung vereinbar sind;

8.7.4 Nichtbeachtung der mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Verkäufers zur Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung der Waren; oder

8.7.5 einen Mangel, der auf vom Käufer gelieferten Zeichnungen, Designs, Spezifikationen oder Informationen zurückzuführen ist.

8.8 Bei Haftung des Verkäufers für Mängel oder Verletzung der Gewährleistungen gemäß Ziffern 8.1 und 8.2 beschränkt sich die Pflicht des Verkäufers nach seiner Wahl auf:

8.8.1 Nachbesserung oder Reparatur der mangelhaften Ware; oder

8.8.2 Ersatzlieferung; oder

8.8.3 Erstattung des Kaufpreises an den Käufer;

sowie bei Kaufverträgen mit Installationspflicht nach Wahl des Verkäufers:

8.8.4 Durchführung des Austauschs und der Neuinstallation; oder

8.8.5 Erstattung der dem Käufer für Ausbau und Installation entstandenen Kosten.

8.9 Jegliche Haftung des Verkäufers aus den Gewährleistungen dieser Ziffer 8 erlischt, wenn:

8.9.1 der Käufer den Kaufpreis nicht vertragsgemäß entrichtet; oder

8.9.2 der Käufer ohne Anweisung des Verkäufers oder unter Verwendung nicht empfohlener Ersatzteile Änderungen, Reparaturen oder Wartungsarbeiten an den Waren vornimmt.

8.10 Die Gesamthaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für die Verletzung von Gewährleistungen gemäß Ziffern 8.1 und 8.2 übersteigt in keinem Fall den im Rahmen des Kaufvertrags zu zahlenden Preis.


9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

9.1 Keine Bestimmung dieses Vertrags schränkt die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit, für Betrug oder arglistige Täuschung, für die Verletzung von Pflichten gemäß Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder für anderweitig gesetzlich nicht ausschließbare Haftung ein.

9.2 Vorbehaltlich Ziffer 9.1 und der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.10 gelten folgende Haftungsbeschränkungen des Verkäufers (einschließlich der Haftung für Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer für:

9.2.1 Verletzungen vertraglicher Pflichten aus dem Kaufvertrag;

9.2.2 die Nutzung oder den Weiterverkauf der Waren durch den Käufer oder eines Produkts, das die Waren enthält;

9.2.3 Erklärungen, Aussagen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (unabhängig davon, ob die Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Fahrlässigkeit, Falschdarstellung, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig entsteht).

9.3 Es liegt in der Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass die Waren für seine Zwecke geeignet sind. Der Verkäufer schließt ausdrücklich alle Gewährleistungen aus, dass die Nutzung der Waren zu wirtschaftlichen Vorteilen, Gewinnsteigerungen oder Kosteneinsparungen führt.

9.4 Mit Ausnahme der ausdrücklichen Regelungen des Kaufvertrags werden alle durch Gesetz, Common Law oder anderweitig implizierten Bedingungen, Gewährleistungen und Zusicherungen hinsichtlich der Waren im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Fahrlässigkeit oder sonstige unerlaubte Handlungen sowie für folgende Verluste oder Schäden (unabhängig davon, ob diese vorhergesehen wurden oder vorhersehbar waren und unabhängig davon, ob der Verkäufer auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurde):

9.4.1 Umsatzverluste;

9.4.2 entgangene tatsächliche oder erwartete Gewinne (einschließlich entgangener Vertragsgewinne);

9.4.3 Zinsverluste;

9.4.4 entgangene Ersparnisse;

9.4.5 Verlust von Geschäftsmöglichkeiten;

9.4.6 Betriebsunterbrechungen oder Nutzungsausfall;

9.4.7 entgangene Geschäftschancen;

9.4.8 Verlust von Geschäftswert (Goodwill);

9.4.9 Reputationsschäden;

9.4.10 Verlust, Beschädigung oder Korruption von Daten; oder

9.4.11 mittelbare oder Folgeschäden jeglicher Art (einschließlich der in Ziffern 9.4.1 bis 9.4.10 genannten Verluste). Direkte finanzielle und sonstige Verluste, die durch diese Ziffer nicht ausgeschlossen werden, übernimmt der Verkäufer bis zu den in Ziffer 8.10 festgelegten Grenzen.


10. HÖHERE GEWALT

10.1 Wird der Verkäufer durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert, verzögert oder behindert, wird der Vertrag für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und in dem Umfang, in dem der Verkäufer betroffen ist, ausgesetzt.

10.3 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Schäden des Käufers, die unmittelbar oder mittelbar auf die verzögerte Lieferung von Waren oder die verzögerte Erfüllung von Vertragspflichten infolge eines Ereignisses höherer Gewalt zurückzuführen sind.

10.4 Verfügt der Verkäufer aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht über ausreichende Bestände zur Erfüllung aller Verpflichtungen, kann er die verfügbaren Bestände nach eigenem Ermessen auf seine Kunden aufteilen.

10.5 So bald wie zumutbar möglich nach Beginn eines Ereignisses höherer Gewalt teilt der Verkäufer dem Käufer schriftlich Art und Umfang der Umstände sowie deren Auswirkungen auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten mit.

10.6 Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu mindern, und den Käufer nach Wegfall des Ereignisses so bald wie zumutbar möglich schriftlich informieren und die Vertragserfüllung wieder aufnehmen.

10.7 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als einen (1) Monat an, ist der Verkäufer berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Kaufvertrag ohne Haftung oder Entschädigungspflicht gegenüber dem Käufer zu kündigen.


11. INSOLVENZ UND VERZUG

Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Rechte, Waren im Transit anzuhalten und/oder weitere Lieferungen auszusetzen und/oder das Weiterverkaufsrecht des Käufers zu widerrufen und/oder den Kaufvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen, wenn:

11.1 der Käufer einen Vergleichsvertrag schließt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder er einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt; oder

11.2 der Käufer als Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird, ein Liquidationsantrag gestellt oder ein Beschluss zur freiwilligen Liquidation gefasst wird (außer zu Zwecken einer vom Verkäufer schriftlich genehmigten Sanierung); oder

11.3 der Käufer die Zahlung seiner Schulden einstellt oder anzudrohen scheint, seine Schulden bei Fälligkeit nicht zahlen kann, dies eingesteht oder im Sinne des Section 123 des Insolvency Act 1986 als zahlungsunfähig gilt; oder

11.4 der Käufer Verhandlungen zur Umschuldung aufnimmt oder einen Schuldenvergleich vorschlägt oder eingeht (außer zum Zweck einer soliden Verschmelzung oder Sanierung); oder

11.5 ein Antrag auf Bestellung eines Administrators gestellt oder ein entsprechender Beschluss erlassen wird, eine Absichtserklärung zur Bestellung eines Administrators abgegeben wird oder ein Administrator bestellt wird; oder

11.6 der Inhaber einer qualifizierten Sicherheit über das Vermögen des Käufers berechtigt ist oder einen Zwangsverwalter bestellt hat; oder

11.7 eine Person berechtigt ist, einen Zwangsverwalter über das Vermögen des Käufers zu bestellen oder ein Zwangsverwalter bestellt wurde; oder

11.8 ein Gläubiger oder Pfandgläubiger das Vermögen des Käufers pfändet oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird und dieses nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben wird; oder

11.9 der Käufer einem vergleichbaren Verfahren in einer anderen Rechtsordnung unterliegt; oder

11.10 der Käufer eine Vertragsbedingung des Kaufvertrags verletzt.


12. INSTALLATION

Verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur Erbringung von Installationsdienstleistungen, gelten folgende Bedingungen:

12.1 Wird der Installationsort (die „Baustelle“) nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss oder bis zum im Angebot genannten Datum übergeben, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen und alle entstandenen Kosten vom Käufer zu verlangen oder den Lieferort auf das Werk des Verkäufers zu verlegen und Lagergebühren bis zur Abholung durch den Käufer zu berechnen.

12.2 Vorbehaltlich Ziffer 12.3 werden die Werkleistungen gemäß der im Angebot enthaltenen Spezifikation und den vom Käufer genehmigten Plänen und Zeichnungen ausgeführt, wobei der Verkäufer das Recht hat, nach eigenem Ermessen geringfügige Abweichungen vorzunehmen.

12.3 Geringfügige Abweichungen, die vom Käufer schriftlich angeordnet werden, werden nach vorheriger Vereinbarung von Details und Wert ausgeführt, der dann dem angebotenen Preis hinzugerechnet oder von ihm abgezogen wird.

12.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Werkleistungen ganz oder teilweise unterzuvergeben.

12.5 Der Käufer stellt sicher, dass alle erforderlichen Versorgungsleistungen (u. a. Gas, Strom, Wasseraufbereitung und Wasser) rechtzeitig auf der Baustelle bereitgestellt werden. Druckbehälterprüfungen, Versicherungszertifizierungen sowie Elektro- und Notlichtprüfungen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers. Bei Nichtbereitstellung der Versorgungsleistungen hält der Käufer den Verkäufer von allen dadurch entstehenden Mehrkosten schadlos.

12.6 Sofern im Angebot nichts anderes angegeben, holt der Käufer auf eigene Kosten alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Lizenzen für die Werkleistungen ein und erfüllt deren Auflagen fristgerecht. Der Käufer hält den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden und Kosten schadlos, die durch Versäumnisse des Käufers entstehen.

12.7 Der Käufer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung der Werkleistungen gemäß Kaufvertrag nicht gegen geltende Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsvorschriften verstößt.

12.8 Sind aufgrund behördlicher Auflagen Änderungen an der Spezifikation des Verkäufers erforderlich, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

12.9 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, stellt der Käufer die Fahrzeugzufahrt zur Baustelle mit ausreichenden Entladeeinrichtungen sicher.

12.10 Der Käufer hält den Verkäufer schadlos von allen Ansprüchen und Verfahren, die geltend machen:

12.10.1 ein Recht oder Interesse an der Baustelle oder einem Teil davon in Bezug auf durch die Werkleistungen verursachte oder mögliche Schäden; und

12.10.2 dass die vom Käufer spezifizierten oder gestalteten Werkleistungen ein eingetragenes Design oder ein anderes geistiges Eigentumsrecht verletzen.


13. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

13.1 Der Käufer darf alle vom Verkäufer bereitgestellten Informationen (in jeglicher Form, ob schriftlich, mündlich, visuell oder elektronisch, vor oder nach Vertragsschluss), einschließlich Informationen zur Anordnung oder Konfiguration sowie zum Betrieb oder zu den Spezifikationen der Waren (die „vertraulichen Informationen“), ausschließlich für die Installation, den Betrieb und die Nutzung der Waren verwenden und diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht offenbaren oder offenbaren lassen, außer vertraulich gegenüber Mitarbeitern, Führungskräften und professionellen Beratern, die Zugang benötigen.

13.2 Die Bestimmungen von Ziffer 13.1 gelten nicht für vertrauliche Informationen, die: (i) dem Käufer nachweislich vor dem Empfang bekannt waren; (ii) ohne Verschulden des Käufers in den öffentlichen Bereich gelangt sind; (iii) ohne Vertraulichkeitsverpflichtungen von einem Dritten empfangen wurden; oder (iv) zur Einhaltung geltenden Rechts offenbart werden müssen.

13.3 Innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung und in jedem Fall bei Beendigung des Kaufvertrags gibt der Käufer alle vertraulichen Informationen zurück oder vernichtet sie (nach Wahl des Verkäufers).

13.4 Der Verkäufer behält sich alle urheberrechtlich geschützten Rechte an Zeichnungen, Plänen, Diagrammen, Bedienungs- oder Installationshandbüchern, Spezifikationen, Bauteilelisten, Illustrationen und Abbildungen der Waren, alle Rechte an Designs der Waren sowie alle Rechte an Handels- und Dienstleistungsmarken (eingetragen und nicht eingetragen) vor. Der Käufer erwirbt keine solchen Rechte; alle derartigen Rechte verbleiben beim Verkäufer.

13.5 Soweit urheberrechtliche, Designrecht- oder Markenrechte an den Waren oder damit verbundener Geschäftswert durch Gesetz oder anderweitig auf den Käufer übergehen, tritt der Käufer hiermit alle solchen Rechte und den Geschäftswert unentgeltlich mit vollständiger Eigentumsgarantie an den Verkäufer ab (als gegenwärtige und zukünftige Abtretung). Ist eine weitere Abtretung erforderlich oder ist eine Abtretung nach dem anwendbaren Recht nicht möglich, unterzeichnet der Käufer unverzüglich alle notwendigen Dokumente zur Erreichung des kommerziell angestrebten Ergebnisses. Bis zur vollständigen Abtretung hält der Käufer alle betreffenden Rechte treuhänderisch für den Verkäufer.


14. GESAMTVEREINBARUNG UND ÄNDERUNGEN

14.1 Der Kaufvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien zu seinem Gegenstand.

14.2 Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss des Kaufvertrags nicht auf Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien gestützt hat und keine Rechtsbehelfe in Bezug auf solche Erklärungen hat, sofern diese nicht ausdrücklich im Kaufvertrag enthalten sind. Die Haftung jeder Partei für solche Erklärungen und Garantien beschränkt sich auf Vertragsverletzungen.

14.3 Diese Ziffer schließt oder beschränkt keine Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung.

14.4 Änderungen des Kaufvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren Bevollmächtigten) vereinbart werden.


15. ALLGEMEINES

15.1 Eine Person, die keine Partei des Kaufvertrags ist, hat keine Rechte aus dem Kaufvertrag gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, unbeschadet etwaiger anderweitig bestehender Rechte oder Rechtsbehelfe Dritter.

15.2 Die Rechte der Parteien auf Kündigung, Rücktritt oder Vereinbarung von Änderungen, Verzichten oder Vergleichen bedürfen nicht der Zustimmung Dritter.

15.3 Verzögerungen oder Versäumnisse des Verkäufers bei der Ausübung von Rechten oder Rechtsbehelfen stellen keinen Verzicht darauf dar. Alle Rechte und Rechtsbehelfe des Verkäufers können einzeln oder zusammen mit anderen geltend gemacht werden und sind kumulativ, nicht alternativ.

15.4 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufvertrag an den Käufer gebunden und kann von diesem nicht verkauft, übertragen oder abgetreten werden.

15.5 Schriftliche Mitteilungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie per Einschreiben, als E-Mail-Anhang oder durch persönliche Übergabe an die im Angebots- oder Vertragsdokument genannte Adresse gesandt werden. Per Post gesandte Mitteilungen gelten 48 Stunden nach Aufgabe als zugegangen; per Hand oder E-Mail übermittelte Mitteilungen gelten am Tag der Übergabe oder des Versands als zugegangen.


16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

16.1 Der Kaufvertrag unterliegt englischem Recht und ist nach diesem auszulegen. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Die Incoterms der Internationalen Handelskammer finden Anwendung, bei Widersprüchen zum Kaufvertrag hat dieser Vorrang.

16.2 Vorbehaltlich Ziffer 16.3 unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales und erklären sich damit einverstanden, dass Zustellungen gemäß Ziffer 15.5 erfolgen können.

16.3 Diese Ziffer 16 beschränkt nicht das Recht des Verkäufers, Verfahren gegen den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht einzuleiten, und die Einleitung von Verfahren in einer Rechtsordnung schließt Verfahren in anderen Rechtsordnungen nicht aus.

16.4 Der Käufer ist verpflichtet, sich mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen bezüglich Besitz, Nutzung, Ein- und Ausfuhr sowie Weiterverkauf der Waren vertraut zu machen und diese einzuhalten. Der Käufer stellt sicher, dass keine Waren unter Verletzung geltender Gesetze transportiert, ein- oder ausgeführt werden. Soweit erforderlich, unterrichtet der Käufer den Verkäufer rechtzeitig über alle notwendigen Dokumente für einen gesetzeskonformen Export.

16.5 Die in dieser Ziffer 16 genannten Rechte ergänzen alle anderen gesetzlich zulässigen Zustellungsarten.


Aktualisiert April 2021